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   AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 11.03.2003 - 171 F 16219/01   

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https://dejure.org/2003,57551
AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 11.03.2003 - 171 F 16219/01 (https://dejure.org/2003,57551)
AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, Entscheidung vom 11.03.2003 - 171 F 16219/01 (https://dejure.org/2003,57551)
AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, Entscheidung vom 11. März 2003 - 171 F 16219/01 (https://dejure.org/2003,57551)
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  • BGH, 29.11.2000 - XII ZR 212/98

    Trennungsunterhalt des getrennt lebenden Ehegatten bei Kinderbetreuung

    Auszug aus AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 11.03.2003 - 171 F 16219/01
    Nach der Auffassung von Schwab, FamRZ 2001, 350, ist die Schutzbedürftigkeit der Frau selbst dann gegeben, wenn der Vertrag vor der (ersten) Schwangerschaft geschlossen ist, die Frau sich also nicht in der besonderen psychischen Situation der werdenden Mutter befand, da die Situation der Mutter bei einer Scheidung auch in diesem Fall dieselbe sei.
  • BVerfG, 06.02.2001 - 1 BvR 12/92

    Unterhaltsverzichtsvertrag

    Auszug aus AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 11.03.2003 - 171 F 16219/01
    Ebenso wie in den vom BVerfG am 6.2.2001, FamRZ 2001, 343 ff., und 29.3.2001, FF 2001, 128 ff., entschiedenen Fällen ist auch der vorliegende Ehevertrag nicht Ausdruck und Ergebnis einer von der Verfassung gem. Art. 6 Abs. 1 i.V .m. Art. 3 Abs. 2 GG geschützten gleichberechtigten Lebenspartnerschaft, sondern spiegelt eine auf ungleichen Verhandlungspositionen basierende einseitige Dominanz eines Ehegatten, hier des Ehemannes, wider.
  • BVerfG, 29.03.2001 - 1 BvR 1766/92

    Zur Inhaltskontrolle eines Ehevertrages durch die Gerichte

    Auszug aus AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 11.03.2003 - 171 F 16219/01
    Ebenso wie in den vom BVerfG am 6.2.2001, FamRZ 2001, 343 ff., und 29.3.2001, FF 2001, 128 ff., entschiedenen Fällen ist auch der vorliegende Ehevertrag nicht Ausdruck und Ergebnis einer von der Verfassung gem. Art. 6 Abs. 1 i.V .m. Art. 3 Abs. 2 GG geschützten gleichberechtigten Lebenspartnerschaft, sondern spiegelt eine auf ungleichen Verhandlungspositionen basierende einseitige Dominanz eines Ehegatten, hier des Ehemannes, wider.
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